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Verstoß gegen Richtervorbehalt bei der Durchsuchung (§ 105 Abs. 1 StPO)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A wird aufgrund von Beweisen aus einer Wohnungsdurchsuchung (§ 102 StPO) verurteilt. Staatsanwältin S ordnete diese selbst an, ohne eine richterliche Anordnung überhaupt in Erwägung zu ziehen. S dokumentierte keine Gefahr für den Verlust von Beweismitteln.
Einordnung
Verstoß gegen Richtervorbehalt bei der Durchsuchung (§ 105 Abs. 1 StPO)
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Weitere für Dich ausgewählte Fälle
Selbstleseverfahren, § 249 Abs. 2 StPO
A wird unverteidigt verurteilt. Eine umfangreiche Urkunde wurde im Selbstleseverfahren (§ 249 Abs. 2 StPO) in die Verhandlung eingeführt, wobei A nicht widersprach. In der Revision macht As neue Verteidigerin geltend, dies sei unzulässig gewesen, denn A sei - was zutrifft - Analphabet.
Unzulässiger Vorhalt einer Urkunde
A wird wegen Untreue verurteilt. Laut Protokoll werden im Prozess 30 Leitz-Ordner voll mit Kontoauszügen „mit A erörtert und in Augenschein genommen“, nicht aber als Urkunden verlesen. A bestätigt den Inhalt der Urkunden. Später rügt er, sie seien nicht ordnungsgemäß eingeführt worden.