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Verstoß gegen Richtervorbehalt bei der Durchsuchung (§ 105 Abs. 1 StPO)

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7. Mai 2026
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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A wird aufgrund von Beweisen aus einer Wohnungsdurchsuchung (§ 102 StPO) verurteilt. Staatsanwältin S ordnete diese selbst an, ohne eine richterliche Anordnung überhaupt in Erwägung zu ziehen. S dokumentierte keine Gefahr für den Verlust von Beweismitteln.

Einordnung

Verstoß gegen Richtervorbehalt bei der Durchsuchung (§ 105 Abs. 1 StPO)

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