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Kein Vorverfahren: § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO (erstmalige Beschwer eines Dritten durch Abhilfebescheid)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Ken (K) beantragt eine Baugenehmigung für sein Mojo Dojo Casa House. Die Genehmigung wird K aufgrund von Einwendungen seiner Nachbarin B versagt. K legt Widerspruch gegen die Versagung ein. Die Behörde hilft K ab und erteilt die Baugenehmigung. B will dagegen vorgehen.
Einordnung
Kein Vorverfahren: § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO (erstmalige Beschwer eines Dritten durch Abhilfebescheid)
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