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Entbehrlichkeit bei Untätigkeitsklage (§ 75 S. 1 Alt. 2 VwGO)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
S will ein altes Bauernhaus in ein schickes Steuerberaterinnen-Büro umbauen. S beantragt die erforderliche Baugenehmigung bei der zuständigen Behörde B. Sachbearbeiter und Faulpelz F lässt den Antrag fünf Monate liegen.
Einordnung
Entbehrlichkeit bei Untätigkeitsklage (§ 75 S. 1 Alt. 2 VwGO)
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