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Interventionsrecht entfällt nach der Pfändung wieder - § 265 Abs. 2 ZPO
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Im Rahmen der von G gegen S betriebenen Zwangsvollstreckung wird die Playstation des F gepfändet, die dieser dem S geliehen hatte. F erhebt Drittwiderspruchsklage. Kurz darauf übereignet er die Konsole an seinen Cousin C (§§ 929, 931 BGB). Dieser weiß nichts von der Pfändung.
Einordnung
Interventionsrecht entfällt nach der Pfändung wieder - § 265 Abs. 2 ZPO
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