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Eigentum als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“ / Prüfungsschema Begründetheit
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

G vollstreckt eine titulierte Forderung gegen S und lässt bei ihm ein iPad pfänden. Das iPad gehört D, der es bei seinem letzten Besuch bei S vergessen hatte. D erhebt Drittwiderspruchsklage. G wendet ein, er habe ohnehin noch eine Schadensersatzforderung gegen D.
Einordnung
Eigentum als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“ / Prüfungsschema Begründetheit
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Miteigentum als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
S und D schaffen sich gemeinsam einen zweiten Fernseher für ihre WG-Küche an. Weil sie noch streichen müssen, stellen sie ihn erst im Zimmer des S ab. G lässt eine Forderung gegen S vollstrecken und den Fernseher pfänden. D wehrt sich mit der Behauptung, sie sei Miteigentümerin.

Gesamthandsgemeinschaften: eheliche Gütergemeinschaft
S und D sind verheiratet und leben in Gütergemeinschaft (§§ 1415ff. BGB). Sie verwalten ihr Vermögen gemeinschaftlich. G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €9.000. Gegen D hat er keinen Titel erwirkt. Als G den Billardtisch der Eheleute pfänden lässt, will D dagegen vorgehen.