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Miteigentum als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“

einfach
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7. Mai 2026
19 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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S und D schaffen sich gemeinsam einen zweiten Fernseher für ihre WG-Küche an. Weil sie noch streichen müssen, stellen sie ihn erst im Zimmer des S ab. G lässt eine Forderung gegen S vollstrecken und den Fernseher pfänden. D wehrt sich mit der Behauptung, sie sei Miteigentümerin.

Einordnung

Miteigentum als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“

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