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Selbstleseverfahren, § 249 Abs. 2 StPO
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A wird unverteidigt verurteilt. Eine umfangreiche Urkunde wurde im Selbstleseverfahren (§ 249 Abs. 2 StPO) in die Verhandlung eingeführt, wobei A nicht widersprach. In der Revision macht As neue Verteidigerin geltend, dies sei unzulässig gewesen, denn A sei - was zutrifft - Analphabet.
Einordnung
Selbstleseverfahren, § 249 Abs. 2 StPO
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Unzulässiger Vorhalt einer Urkunde
A wird wegen Untreue verurteilt. Laut Protokoll werden im Prozess 30 Leitz-Ordner voll mit Kontoauszügen „mit A erörtert und in Augenschein genommen“, nicht aber als Urkunden verlesen. A bestätigt den Inhalt der Urkunden. Später rügt er, sie seien nicht ordnungsgemäß eingeführt worden.
Mündlichkeitsgrundsatz, § 261 StPO (Einführung)
Referendarin R beschäftigt sich zum ersten Mal mit der Bedeutung des Mündlichkeitsgrundsatz (§ 261 StPO). Sie fragt sich auch, wie sie in einer Revisionsklausur am besten in die Prüfung einsteigt.