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Selbstleseverfahren, § 249 Abs. 2 StPO

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7. Mai 2026
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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A wird unverteidigt verurteilt. Eine umfangreiche Urkunde wurde im Selbstleseverfahren (§ 249 Abs. 2 StPO) in die Verhandlung eingeführt, wobei A nicht widersprach. In der Revision macht As neue Verteidigerin geltend, dies sei unzulässig gewesen, denn A sei - was zutrifft - Analphabet.

Einordnung

Selbstleseverfahren, § 249 Abs. 2 StPO

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