Jurafuchs

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Gewährung der Öffentlichkeit, § 169 Abs. 1 GVG - Grundfall

einfach
schwer88 % lösen richtig
8. Mai 2026
4 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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A wird vor dem Landgericht verurteilt. Um 16 Uhr wird - wie üblich und dem Gericht bekannt - der Gerichtseingang von außen abgeschlossen. Die Pforte ist unbesetzt. Die Sitzung wird um 15:32 Uhr für die Beratung unterbrochen, um 16:30 Uhr mit der Urteilsverkündung fortgesetzt und um 16:37 Uhr beendet.

Wie funktioniert Jurafuchs?

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