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Gewährung der Öffentlichkeit, § 169 Abs. 1 GVG - Grundfall
Sachverhalt
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Gewährung der Öffentlichkeit - Grundfall II
A wird vor Strafrichterin C verurteilt. Da an jenem Tag absehbar Raummangel herrscht, findet die Verhandlung im kleinen Dienstzimmer der C statt. Neben den Verfahrensbeteiligten findet nur noch Student S, der den Verteidiger begleitet, Platz. Drei Personen haben keinen Sitzplatz.
Sitzungsöffentlichkeit bei Ortsterminen
A wird vor dem Amtsgericht verurteilt. Am ersten Prozesstag hatte das Gericht verkündet, der Prozess werde „an der Tatörtlichkeit“ fortgesetzt. Der zweite Tag begann mit dem Ortstermin am Tatort um 8:30 Uhr und wird später im Gerichtssaal fortgesetzt. Auf dem Aushang am Saal stand nur „Fortsetzungs- und Ortstermin 8:30 Uhr“.