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Mandant legt zugestellte Klage nach Ablauf der Frist des § 276 I ZPO vor - nach Auskunft der Geschäftsstelle liegt dort kein VU
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Mandant M legt Anwältin A eine ihm zugestellte Klage mit Versäumnisurteil-Antrag vor. Die ihm im schriftlichen Vorverfahren zur Verteidigungsanzeige gesetzte Frist hat M unverschuldet versäumt. Nach Auskunft der Geschäftsstelle liegt bei dieser noch kein Versäumnisurteil.
Einordnung
Mandant legt zugestellte Klage nach Ablauf der Frist des § 276 I ZPO vor - nach Auskunft der Geschäftsstelle liegt dort kein VU
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Ausschluss von der Geschäftsführung
Die Fuchs-OHG besteht aus den Gesellschafterinnen A, B und C. A leitet wiederholt Verkaufserlöse auf ihr Privatkonto um. Als die anderen Gesellschafterinnen B und C davon erfahren, wollen sie A von der Geschäftsführung ausschließen.

Mandant legt zugestellte Klage nach Ablauf der Frist des § 276 Abs. 1 ZPO vor - bei der Geschäftsstelle kann niemand erreicht werden
Mandant M legt Anwältin A eine ihm zugestellte Klage mit Versäumnisurteil-Antrag vor. Die ihm im schriftlichen Vorverfahren zur Verteidigungsanzeige gesetzte Frist hat M unverschuldet versäumt (§ 276 Abs. 1 ZPO). Bei der Geschäftsstelle ist niemand zu erreichen.