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Entbehrlichkeit bei Planfeststellungsverfahren (§ 74 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 70 VwVfG)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Die oberste Landesstraßenbaubehörde B beschließt nach § 74 VwVfG einen durch die Gemeinde G eingereichten Plan, wonach der Verlauf einer Bundesstraße in G geändert werden soll. Der Plan sieht vor, dass die Straße an As Grundstück vorbeiführt. A befürchtet Lärmbelästigungen und will gegen den Plan vorgehen.
Einordnung
Entbehrlichkeit bei Planfeststellungsverfahren (§ 74 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 70 VwVfG)
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