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AfD–Mitgliedschaft reicht (noch) nicht für waffenrechtliche Unzuverlässigkeit

Besonders examenstauglich 1. & 2. Examen
einfach
schwer80 % lösen richtig
7. Mai 2026
26 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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K ist Inhaber mehrerer Waffenbesitzkarten. Als die zuständige Behörde B erfährt, dass K Mitglied und Funktionär der AfD ist, widerruft B am 26.06.2023 alle Waffenbesitzkarten wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b, c WaffG). B begründet dies mit der Einstufung der AfD als rechtsextremistischen Verdachtsfall durch das Bundesamt für Verfassungsschutz.

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