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Mündlichkeitsgrundsatz, § 261 StPO (Einführung)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Referendarin R beschäftigt sich zum ersten Mal mit der Bedeutung des Mündlichkeitsgrundsatz (§ 261 StPO). Sie fragt sich auch, wie sie in einer Revisionsklausur am besten in die Prüfung einsteigt.
Einordnung
Mündlichkeitsgrundsatz, § 261 StPO (Einführung)
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