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Abwesenheit der Staatsanwaltschaft II, § 226 Abs. 1 StPO
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A wird wegen Raubes verurteilt. Am vierten und letzten Tag der Verhandlung erschien statt des bisherigen Staatsanwalts Max der Staatsanwalt Moritz als Sitzungsvertreter. A möchte in Revision gehen, da er im Internet gelesen hat, dass der Staatsanwalt durchgehend anwesend sein muss.
Einordnung
Abwesenheit der Staatsanwaltschaft II, § 226 Abs. 1 StPO
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