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Abwesenheit der Staatsanwaltschaft II, § 226 Abs. 1 StPO

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7. Mai 2026
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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A wird wegen Raubes verurteilt. Am vierten und letzten Tag der Verhandlung erschien statt des bisherigen Staatsanwalts Max der Staatsanwalt Moritz als Sitzungsvertreter. A möchte in Revision gehen, da er im Internet gelesen hat, dass der Staatsanwalt durchgehend anwesend sein muss.

Einordnung

Abwesenheit der Staatsanwaltschaft II, § 226 Abs. 1 StPO

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