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Genügt für einen Verstoß gegen § 230 Abs. 1 StPO die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten?
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Angeklagter R hat eine attestierte Störung der Konzentrationsfähigkeit. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls ging seine Hauptverhandlung ununterbrochen von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Der Kammervorsitzende äußerte gegenüber dem Revisionsgericht schriftlich, dass vier kurze zehn Minutenpausen und eine einstündige Mittagspause stattgefunden hätten.
Einordnung
Genügt für einen Verstoß gegen § 230 Abs. 1 StPO die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten?
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