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Mündlichkeitsgrundsatz - Verpflichtung zur umfassenden Beweiswürdigung (§ 261 Abs. 1 StPO)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A wird freigesprochen. Maßgeblich für die Anklage war die Aussage des Z in einer richterlichen Vernehmung. Die Niederschrift wird im Prozess verlesen, da Z nach einer Haftentlassung untertauchte und nicht mehr auffindbar ist. Das Gericht verwertet sie dann aber unter Verweis auf den Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht im Urteil.
Einordnung
Mündlichkeitsgrundsatz - Verpflichtung zur umfassenden Beweiswürdigung (§ 261 Abs. 1 StPO)
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A wird verurteilt. Das Gericht unterbrach den Prozess am zweiten Tag (07.12.) und bestimmte Fortsetzungstermin auf den 28.12. Hier blieb A erkrankt aus. Das ärztliche Attest wurde verlesen, eine mögliche Verhandlung ohne A (§ 231 Abs. 2 StPO) erörtert, von der „beabsichtigten Verlesung von Urkunden“ abgesehen und Termin auf den 10.01. bestimmt.
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