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Mündlichkeitsgrundsatz - Verpflichtung zur umfassenden Beweiswürdigung (§ 261 Abs. 1 StPO)

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7. Mai 2026
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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A wird freigesprochen. Maßgeblich für die Anklage war die Aussage des Z in einer richterlichen Vernehmung. Die Niederschrift wird im Prozess verlesen, da Z nach einer Haftentlassung untertauchte und nicht mehr auffindbar ist. Das Gericht verwertet sie dann aber unter Verweis auf den Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht im Urteil.

Einordnung

Mündlichkeitsgrundsatz - Verpflichtung zur umfassenden Beweiswürdigung (§ 261 Abs. 1 StPO)

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