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Erst nach der Pfändung entstandenes Interventionsrecht – gutgläubiger Eigentumserwerb nach §§ 136, 135 Abs. 2, 932ff. BGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Da der von K im Laden des L gekaufte Fernseher mangelhaft ist, bringt K ihn zurück zu L zur Nachbesserung. Kurz darauf erfährt K, dass das Gerät versteigert werden soll. Es war nämlich bereits vor dem Verkauf durch einen Gerichtsvollzieher gepfändet worden. Das Pfandsiegel hat K aufgrund einfacher Fahrlässigkeit verkannt. K erhebt Drittwiderspruchsklage.
Einordnung
Erst nach der Pfändung entstandenes Interventionsrecht – gutgläubiger Eigentumserwerb nach §§ 136, 135 Abs. 2, 932ff. BGB
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Eigentum als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“ / Prüfungsschema Begründetheit
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