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Grundfall: Statthaftigkeit des Anfechtungswiderspruchs

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7. Mai 2026
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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Franky (F) veranstaltet in Fs Tanzbar regelmäßig Partys für queere Menschen. Wegen einer Beschwerde des homophoben Nachbarn N teilt die zuständige Behörde B F schriftlich mit, dass F nur noch einmal im Monat eine Party veranstalten dürfe. F will sich das nicht gefallen lassen und am liebsten sofort klagen.

Einordnung

Grundfall: Statthaftigkeit des Anfechtungswiderspruchs

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