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Strafantrag als Verfahrensvoraussetzung (Einführungsfall)

einfach
schwer89 % lösen richtig
7. Mai 2026
18 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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A wird wegen Beleidigung (§ 185 StGB) verurteilt. Die Geschädigte G äußerte bei der Polizei, es sei ihr egal, ob A bestraft werde. Dabei bleibt sie bis zum Ablauf der Strafantragsfrist (§ 77b StGB). Staatsanwalt S klagte trotzdem an, weil „As Verhalten nicht ungestraft bleiben könne“.

Einordnung

Strafantrag als Verfahrensvoraussetzung (Einführungsfall)

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