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Strafantrag als Verfahrensvoraussetzung (Einführungsfall)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A wird wegen Beleidigung (§ 185 StGB) verurteilt. Die Geschädigte G äußerte bei der Polizei, es sei ihr egal, ob A bestraft werde. Dabei bleibt sie bis zum Ablauf der Strafantragsfrist (§ 77b StGB). Staatsanwalt S klagte trotzdem an, weil „As Verhalten nicht ungestraft bleiben könne“.
Einordnung
Strafantrag als Verfahrensvoraussetzung (Einführungsfall)
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