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Öffentliche Ordnung: Verfassungsmäßigkeit
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Beamter B findet, dass das „unsittliche“ Anbieten sexueller Dienste in einem modernen Rechtsstaat nicht gebilligt werden dürfe. Er will daher – gestützt auf einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung – allen Prostituierten ihre weitere Tätigkeit verbieten.
Einordnung
Öffentliche Ordnung: Verfassungsmäßigkeit
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Öffentliche Ordnung: Wiederholung und Vertiefung
A betreibt einen Swingerclub, bei dem Gäste gegen Gebühr Einlass erhalten und im Club mit anderen Gästen regelmäßig Geschlechtsverkehr haben. Beamtin B meint, dass „dieses unsittliche Treiben“ doch früher auch nicht toleriert wurde und daher zu verbieten ist.