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Öffentliche Ordnung: Verfassungsmäßigkeit

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7. Mai 2026

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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Beamter B findet, dass das „unsittliche“ Anbieten sexueller Dienste in einem modernen Rechtsstaat nicht gebilligt werden dürfe. Er will daher – gestützt auf einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung – allen Prostituierten ihre weitere Tätigkeit verbieten.

Einordnung

Öffentliche Ordnung: Verfassungsmäßigkeit

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