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Art. 83 ff. GG als Ausdruck des Bundesstaatsprinzips
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Das BauGB wurde vom Bundestag erlassen. Es regelt die Bauleitplanung und die Zulässigkeit von Bauvorhaben. Sachbearbeiterin S möchte einen Arbeitsplatz, an dem sie an der städtebaulichen Gestaltung mitwirken kann. S fragt sich, ob sie sich bei einer Bundes- oder Landesbehörde bewerben soll.
Einordnung
Art. 83 ff. GG als Ausdruck des Bundesstaatsprinzips
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Ausführung der Bundesgesetze – Grundsätzlich Ländersache (Art. 83, 84 GG)
A möchte sich endlich den Traum vom eigenen Haus erfüllen und beantragt bei der zuständigen Landesbehörde eine Baugenehmigung nach der Landesbauordnung. Nach sorgfältiger Prüfung des Antrags lehnt die Behörde B die Baugenehmigung ab, da das geplante Vorhaben gegen § 34 Abs. 1 BauGB verstoße. A meint, „das ginge so nicht“.
Ausgestaltung der Verwaltungsorganisation und des Verwaltungsverfahrens (Art. 84 Abs. 1 S. 1 GG)
Nach dem Grundsatz der Landeseigenverwaltung (Art. 83, 84 GG) ist das Land S für die Ausführung des BauGB zuständig. Da der Bund ebenso an der Ausführung seiner Gesetze beteiligt sein möchte, beschließt die Bundesregierung, dass das Bundesministerium für Bauwesen als übergeordnete Behörde handeln soll.