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„Normalfall“ - vorzugsweise Befriedigung (Begründetheit)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Hochzeitsausstatter H betreibt in den Räumen der E eine Boutique. Dort hat H eine teure Mingvase aufgestellt. Als die Kundschaft ausbleibt und H weder Rechnungen seines Lieferanten L noch die Pacht an E bezahlt, lässt L die Mingvase pfänden. E erhebt Klage nach § 805 ZPO.
Einordnung
„Normalfall“ - vorzugsweise Befriedigung (Begründetheit)
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Einführung Forderungspfändung
S ist Hauseigentümer in Berlin-Mitte und hat durch Handwerkerin G Luxussanierungen ausführen lassen. Dafür schuldet S der G €6.000. Als S nicht zahlt, klagt G diesen Betrag ein und erwirkt ein Urteil. S zahlt weiter nicht. D ist Mieter des S und zahlt S Miete iHv €3.000 pro Monat.
Rechtsfolge: Pfändungsbeschluss
G hat gegen S einen Zahlungstitel in Höhe von €5.000 erwirkt. G pfändet eine Forderung des S gegen D über €3.000 und lässt sie sich zur Einziehung überweisen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird D ordnungsgemäß zugestellt. D zahlt trotzdem an S €3.000.