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Verfügungsbeschränkung 1
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
V lässt dem K sein Grundstück mit notarieller Beurkundung auf. K stellt den Eintragungsantrag. Vor Eintragung bezahlt K den Kaufpreis. Ebenfalls vor Eintragung wird über das Vermögen des V das Insolvenzverfahren eröffnet. Danach wird K im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.
Einordnung
Verfügungsbeschränkung 1
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Verfügungsbeschränkung 2
V lässt K sein Grundstück mit notarieller Beurkundung auf. V stellt den Eintragungsantrag. K zahlt den Kaufpreis. V nimmt seinen Eintragungsantrag zurück. Ebenfalls vor Eintragung wird über das Vermögen des V das Insolvenzverfahren eröffnet. Danach wird K als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Einstiegsfall gutgläubiger Erwerb von Grundstücksrechten
V verkauft K sein Grundstück. V versichert, dass das Grundstück „top“ sei. Das Erdreich ist jedoch stark verunreinigt. K wird als Eigentümer eingetragen. Danach ficht K "alles" an. Um V eins auszuwischen, veräußert K das Grundstück an G, der als Eigentümer eingetragen wird.