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Inhaltsirrtum – Abgrenzung zu „reinem Rechtsirrtum“
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
V verkauft K seinen gebrauchten „Bulli“. Als K wegen des durchgerosteten Auspuffs Sachmängelgewährleistungsrechte geltend machen will, erklärt V die Anfechtung. Er sei davon ausgegangen, dass der Verkäufer bei Gebrauchtwagen keine Mängelgewährleistung schulde.
Einordnung
Inhaltsirrtum – Abgrenzung zu „reinem Rechtsirrtum“
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Inhaltsirrtum – Anfechtbarkeit bei Rechtsfolgenirrtum
V verkauft K formwirksam (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB) seine "Äppelwoi"-Kneipe in Frankfurt "samt Zubehör". Dabei geht V davon aus, dass der Begriff "Zubehör" nur das fest eingebaute Inventar erfasst.
Eigenschaftsirrtum – Urheberschaft als verkehrswesentliche Eigenschaft
V verkauft K auf dem Flohmarkt handschriftlich erstellte Musiknoten für €5. Zwei Wochen später stellt sich heraus, dass die Notenblätter von Wolfgang Amadeus Mozart angefertigt wurden. V verlangt die Noten sofort nach Erkennen des Irrtums von K zurück.