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Vertraglicher Gewährleistungsausschluss („Jawlensky-Fall“)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
K ersteigert bei einer Auktion ein Gemälde des Künstlers Alexej von Jawlensky. Die Auktionsbedingungen enthalten einen Ausschluss der Haftung für Mängel und die Information, dass Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs nicht anwendbar sind. Als K herausfindet, dass es sich um eine Fälschung handelt und das Original nicht mehr existiert, verlangt er den Kaufpreis zurück.
Einordnung
Vertraglicher Gewährleistungsausschluss („Jawlensky-Fall“)
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K kauft von V ein Gemälde von Duveneck für €5.000. Nachdem K durch einen Kunstkenner erfährt, dass das Gemälde tatsächlich von Leibl stammt und €25.000 wert ist, lässt er es öffentlich ausstellen. Dort sieht es V und verlangt das Gemälde zurück.
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