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Abwesenheit des Angeklagten als absoluter Revisionsgrund - vorübergehende Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung eines Zeugen oder eines Mitangeklagten (§ 247 StPO)

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8. Mai 2026
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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A wird wegen Körperverletzung verurteilt. Da Zeuge Z mit ängstlichem Blick angab, er sage vor A „lieber nichts“, weil dieser ihn angerufen und gedroht habe, Z bekomme „heftig aufs Maul“, wenn er „sich verplappere“, wird A bis zu den Plädoyers aus dem Saal entfernt.

Einordnung

Abwesenheit des Angeklagten als absoluter Revisionsgrund - vorübergehende Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung eines Zeugen oder eines Mitangeklagten (§ 247 StPO)

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