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Terminsbestimmung / rechtliches Gehör
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Das Gericht legt den Termin zur Hauptverhandlung auf den ersten Tag des Laubhüttenfestes, einem hohen jüdischen Feiertag. Der jüdische Angeklagte J kann an diesem Tag aus religiösen Gründen nicht vor Gericht auftreten und sich zur Sache äußern.
Einordnung
Terminsbestimmung / rechtliches Gehör
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Besetzungseinwand / Rügepräklusion
Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung wird der Angeklagten A die Besetzung des Spruchkörpers zwei Wochen vor der Verhandlung ordnungsgemäß mitgeteilt. Die Besetzung ist aber fehlerhaft, weil sie auf einem fehlerhaften Geschäftsverteilungsplan beruht. A will zunächst das Urteil abwarten und – je nachdem wie es ausfällt – dagegen vorgehen.
Anwesenheitspflichten
Gegen den Angeklagten A wird 30 Tage lang vor der großen Strafkammer verhandelt. Nach dem 10. Verhandlungstag scheidet die Beisitzerin R aus, weil sie bei Hengeler Meier das große Geld machen will. Sie wird durch eine andere erfahrene Richterin ersetzt. Außerdem schläft der müde Schöffe S am 20. Verhandlungstag für 40 Minuten ein. Staatsanwältin S wird nach 25 Tagen gegen Staatsanwalt Z ausgetauscht.