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Abgrenzung: Vertrag – Gefälligkeit

einfach
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7. Mai 2026
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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A ist Eigentümerin eines Grundstücks mit zwei Doppelhaushälften. Eine Hälfte verkauft sie B. Da diese keine eigene Heizung hat, vereinbaren sie, dass A den B unentgeltlich mitversorgt. Nachdem B das Grundstück an N verkauft, versorgt A zunächst auch N, stellt dann aber die Versorgung am 24.12. ein.

Einordnung

Abgrenzung: Vertrag – Gefälligkeit

Wie funktioniert Jurafuchs?

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