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„Hamburger Parkplatzfall“

Klassisches Klausurproblem
einfach
schwer91 % lösen richtig
9. Mai 2023
53 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

Jurafuchs Illustration zum Hamburger Parkplatzfall (BGH 14.7.1956 , V ZR 223/54 , NJW 1956, 1475): F fährt durch die Schranke in ein Parkhaus. In der Einfahrt sind auf einem Plakat die Parkgebühren aufgelistet.

F fährt durch die Schranke ins Isarparkhaus im Münchner Glockenbachviertel. In der Einfahrt sind auf einem Plakat die Parkgebühren aufgelistet.

Einordnung

Der Hamburger Parkplatzfall ist das Musterbeispiel der sogenannten „Protestatio facto contraria non valet“ (lat.: ein Widerspruch entgegen dem (tatsächlichen) Handeln gilt nicht). Dies ist eine Regel aus dem römischen Recht, wonach ein zum Ausdruck gebrachter Vorbehalt unwirksam ist, der mit dem gleichzeitigen, eigenen Verhalten faktisch in Widerspruch steht. Ein solches Verhalten verstößt auch gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).

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