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Kann auch ein alter Wohnungsschlüssel „falsch“ sein?
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Um Os DS-Konsole zu stehlen, hebelt T die Eingangstür des Mehrfamilienhauses auf, in dem O wohnt. Anschließend verschafft sie sich mittels eines vom Vormieter versteckten Schlüssels Zugang zu Os Mietwohnung und nimmt die Konsole mit. O hatte keine Kenntnis von der Existenz dieses Schlüssels.
Einordnung
Der BGH stellt in dieser Entscheidung klar, dass es bei der Beurteilung der Echtheit eines Schlüssels i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB um die Widmung des Schlüssels zum Öffnen des Schlosses geht. Im Fall ging es um einen alten Schlüssel zur Wohnung, den der Täter noch von der Vormieterin hatte. Dieser sei aber nicht von der jetzigen Mieterin zur ordnungsgemäßen Öffnung ihres Wohnungstürschlosses bestimmt und somit „falsch“. Allein maßgeblich ist dabei die Widmung der durch den Mietvertrag berechtigten Mieterin, nicht etwa auch die des Vermieters.
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