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Einführung: Unterscheidung Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Gastwirtin U beantragt bei der zuständigen Behörde B eine Gaststättenerlaubnis. Die Räumlichkeiten haben nur zwei Toiletten, obwohl durch ein einschlägiges Gesetz mindestens drei vorausgesetzt werden. B erlässt die Erlaubnis. U fragt sich, ob die Erlaubnis rechtmäßig ist.
Einordnung
Einführung: Unterscheidung Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit
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Einführungsfall Nichtigkeit: Überblick über Systematik des § 44 VwVfG
Bundesinnenministerin B erlässt einen Verbotsbescheid gegen die politische Partei P aufgrund verfassungsfeindlicher Bestrebungen. Als P die Wirksamkeit des Verbots anzweifelt, beruft sich B auf § 3 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VereinsG. P ist der Ansicht, dem Verbot nicht nachkommen zu müssen, weil dieses nicht nur rechtswidrig, sondern auch nichtig sei.
Nichtigkeit nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG
Sachbearbeiter S der Ordnungsbehörde B schickt eine Verfügung an Gewerbetreibende G, wonach sie ihr Gewerbe nicht mehr ausüben darf. Weil S am Abend zuvor mal wieder zu lange gefeiert hat, vergisst er, den Verwaltungsakt zu unterschreiben. G erkennt zwar, dass B die Urheberin ist. Sie ist aber der Meinung, die Verfügung nicht befolgen zu müssen.