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Protokollberichtigung / Rügeverkümmerung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A wird wegen Totschlags verurteilt. Laut Sitzungsprotokoll ist ihm allerdings nach den Schlussvorträgen nicht das letzte Wort überlassen worden, weshalb er Revision einlegt. Kurze Zeit darauf berichtigen der Protokollführer und die Strafkammervorsitzende das Sitzungsprotokoll, A habe – was zutrifft – tatsächlich das letzte Wort gehabt.
Einordnung
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