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§ 154 StGB: Zuständige Stelle (Referendar)

einfach
schwer82 % lösen richtig
7. Mai 2026
5 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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Zeuge T findet sich im Gericht ein und will dort zugunsten eines Kumpels falsch aussagen und dies auch beeidigen lassen. Vor dem Referendar spricht er die Eidesformel.

Einordnung

§ 154 StGB: Zuständige Stelle (Referendar)

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