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§ 154 StGB: Zuständige Stelle (Referendar)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Zeuge T findet sich im Gericht ein und will dort zugunsten eines Kumpels falsch aussagen und dies auch beeidigen lassen. Vor dem Referendar spricht er die Eidesformel.
Einordnung
§ 154 StGB: Zuständige Stelle (Referendar)
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§ 154 StGB: Zuständige Stelle (Richter, der seinen Geschäftsbereich überschreitet)
T ist als Zeuge vor Gericht geladen. Dort sagt er falsch aus und beschwört dies. Der den Eid abnehmende Richter ist dazu nach seinem Geschäftsbereich allgemein unzuständig.
Versuchsbeginn: Sprechen der Eidesformel
Der vor Gericht geladene Zeuge T sagt falsch aus. Im Anschluss soll er an seine Aussage vereidigt werden. T beginnt seine Schwurhand zu heben, als ihm Bedenken kommen und er den Eid abbricht.