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§ 154 StGB: Zuständige Stelle (Richter, der seinen Geschäftsbereich überschreitet)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
T ist als Zeuge vor Gericht geladen. Dort sagt er falsch aus und beschwört dies. Der den Eid abnehmende Richter ist dazu nach seinem Geschäftsbereich allgemein unzuständig.
Einordnung
§ 154 StGB: Zuständige Stelle (Richter, der seinen Geschäftsbereich überschreitet)
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Versuchsbeginn: Sprechen der Eidesformel
Der vor Gericht geladene Zeuge T sagt falsch aus. Im Anschluss soll er an seine Aussage vereidigt werden. T beginnt seine Schwurhand zu heben, als ihm Bedenken kommen und er den Eid abbricht.
Konkurrenzen
Zeuge T wird vor Gericht vernommen. T sagt falsch aus und wird an diese Aussage vereidigt.