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Einführungsfall
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A will O ausrauben. Um O kampfunfähig zu machen, nimmt A seinen Gürtel, legt ihn um Os Hals und zieht ihn zu. O stirbt.
Einordnung
Einführungsfall
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Körper (ärztlicher Heileingriff)
A kommt mit einem gebrochenen Zeh ins Krankenhaus. Dort operiert ihn Chirurg C.
Körperverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB durch Blutspende
P ist Philanthrop und spendet Blut zur Versorgung seines lokalen Krankenhauses. Die Spende ist noch keinem Patienten zugeteilt. Krankenhausmitarbeiterin M lässt die Blutspende fallen. Das Blut verteilt sich auf dem Boden.