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Körperverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB durch Blutspende
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
P ist Philanthrop und spendet Blut zur Versorgung seines lokalen Krankenhauses. Die Spende ist noch keinem Patienten zugeteilt. Krankenhausmitarbeiterin M lässt die Blutspende fallen. Das Blut verteilt sich auf dem Boden.
Einordnung
Körperverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB durch Blutspende
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Ungeborenes Kind erleidet einen Gehirnschaden bei einem Autounfall der Mutter
F ist im sechsten Monat schwanger. Bei einer Autofahrt rammt B ihr Fahrzeug. F bricht sich dabei eine Rippe. Ihre Leibesfrucht erleidet einen Gehirnschaden. Drei Monate später bringt F die T zur Welt. T leidet aufgrund des Gehirnschadens an spastischen Lähmungen.