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Abwandlung: Übergang des Eigentums an Schuldurkunde
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A engagiert T am 15.08. als Traurednerin. Um Ts Forderung abzusichern, stellt A der T am 17.08. eine unterschriebene „Zahlungsverpflichtung gegenüber T am 01.10.“ in Höhe von € 500, die sie ihr am 19.08. übergibt. Am 01.09. tritt T die Honorarforderung an Z ab (§ 398 S. 1 BGB), behält aber die „Zahlungsverpflichtung“.
Einordnung
Abwandlung: Übergang des Eigentums an Schuldurkunde
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