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Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Die Polizei löst eine gewalttätige Versammlung auf und fordert die Teilnehmer zum Gehen auf. Gewaltbereite Demonstranten kommen der Aufforderung nicht nach. Nach erfolgloser Androhung setzt die Polizei Wasserwerfer ein. Demonstrant D erleidet Hämatome.
Einordnung
Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG)
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