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Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A soll einen Van Gogh aus dem Museum gestohlen haben. Die Polizei möchte in A's Wohnung danach suchen. Richterin R ist nicht erreichbar. Da Anhaltspunkte bestehen, dass A sich mit der Beute aus dem Staub macht, ordnet Staatsanwalt S die Durchsuchung an. Die Polizei stürmt A's Wohnung.
Einordnung
Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)
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Ein-Mann-Demonstration
V ist verärgert, dass die öffentlich-rechtlichen Fernsehsender die Champions League nicht übertragen. Er will dagegen allein in der Eingangshalle der ZDF-Zentrale demonstrieren, was ihm vom ZDF versagt wird. V sieht seine Versammlungsfreiheit verletzt.
Umfang der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG („Soldaten sind Mörder“)
Bundeswehroffizier O fühlt sich durch die Äußerung des Pazifisten P in seiner Ehre verletzt und stellt Strafantrag. P wird daraufhin wegen Beleidigung (§ 185 StGB) verurteilt. P ist empört und rügt eine Verletzung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung.