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Heilung des formnichtigen Verpflichtungsgeschäfts
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
K und V schließen einen Grundstücks-Kaufvertrag, lassen ihn aber nicht notariell beurkunden. Gleichwohl erklären sie vor einem Notar die Auflassung. K wird schließlich als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. V überlegt es sich dann anders und fordert Rückübertragung des Grundstücks.
Einordnung
Heilung des formnichtigen Verpflichtungsgeschäfts
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Bedingungsfeindlichkeit der Auflassung
V und K schließen einen notariell beurkundeten Grundstücks-Kaufvertrag. Vor dem Notar erklären sie, dass die Auflassung unter der Bedingung steht, dass K den Kaufpreis vollständig bezahlt. Der Notar äußert Bedenken. Nach 2 Wochen zahlt K den Kaufpreis.
Divergenz von Einigung und Eintragung
Käufer K und Verkäufer V erklären die Auflassung über ein Grundstück. Aufgrund eines Fehlers des Grundbuchamts wird X als Eigentümer eingetragen.