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Nicht angemeldete Versammlung – Strafbarkeit des faktischen Leiters?
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Atomkraftgegner A organisiert eine unangemeldete Demo in der baden-württembergischen Stadt H. Er erteilt dabei über Funk Anweisungen, u.a. zum Aufspannen eines Banners und zur Beendigung der Versammlung. Da ein Veranstalter nicht auszumachen ist, verhängen die Fachgerichte strafrechtliche Sanktionen gegen A.
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AGB
Unternehmer U verkauft Verbraucher V einen Fernseher für €2.000. Das Vertragsformular enthält in § 5 die Klausel: „Das Recht auf Aufrechnung und Zurückbehaltung durch den Käufer wird ausdrücklich ausgeschlossen.“ Da V noch eine Forderung in Höhe von €1.000 gegen U zusteht, erklärt V trotzdem die Aufrechnung. U verweist auf die AGB.

Deliktische Handlung (§ 393 BGB)
Der reiche R verkauft Käufer K eine Rolex für €5000. K zahlt nicht. Da R schon länger mal seinen Frust rauslassen will und ihm das Geld eigentlich egal ist, verprügelt er K. Gegen die Schadensersatzforderung, die K aus § 823 Abs. 1, 2 BGB zusteht, erklärt R die Aufrechnung.