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Anforderungen an die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung – Sachmangel gemäß § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
K produziert Vogelfutter. Sie kauft bei V eine Abfüllmaschine. In der Auftragsbestätigung gibt V entsprechend der vorangegangenen Verhandlungen an, die Maschine schaffe "bis zu 40 Tüten/Minute". K möchte 20 Tüten/Minute abfüllen. Nach der Lieferung stellt K fest, dass die Maschine nicht mal das schafft. Zum Verpacken nach industriellen Maßstäben ist sie aber grundsätzlich geeignet.
Einordnung
Anforderungen an die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung – Sachmangel gemäß § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB
Examen-Relevanz
Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen
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Vertraglich vorausgesetzte Verwendung – Sachmangel nach § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB (PRRS-Virus)
K kauft für ihre Mastferkel-Zucht Sperma bei V. V bewirbt ihren Eberbestand als „PRRS-Virus-unverdächtig“. K setzt das Sperma in ihre Sauen ein. Danach informiert V sie, ihr Bestand sei PRRS-verseucht. Eine Infektion führt zu Totgeburten und ist auch für die Sauen lebensgefährlich.
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