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Verwaltungsakt § 35 S. 1 VwVfG: Außenwirkung - Reine behördliche Weisung an einen Beamten
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
L ist Landesbeamtin in einem Verwaltungsamt. Sie ist dort in einem bestimmten Sachgebiet tätig. Nachdem Stellen gestrichen werden müssen, bekommt L von der Hausleitung zusätzlich noch drei weitere Sachgebiete zugewiesen.
Einordnung
Verwaltungsakt § 35 S. 1 VwVfG: Außenwirkung - Reine behördliche Weisung an einen Beamten
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Außenwirkung - reine behördliche Binnenwirkung
Die neue Behörden-Chefin C sorgt für einigen Unmut bei den ihr unterstellten Beamten. Zum einen hat sie den Beamten B angewiesen, seine Akten in einer bestimmten Reihenfolge zu bearbeiten. Zum anderen hat sie die Dienstälteste D vorzeitig pensioniert.
Mehrstufiger Verwaltungsakt: Erforderliches Einvernehmen, Zustimmung oder Genehmigung
C will auf einem unbeplanten Gebiet der Gemeinde G bauen und beantragt beim zuständigen Landkreis L die Erteilung einer Baugenehmigung. L lehnt die Erteilung ab mit Verweis darauf, dass G das nach § 36 Abs. 1 S. 1 BauGB benötigte Einverständnis verweigert hat.