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§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB: Einwilligung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
B fährt im Pkw des alkoholisierten T (BAK 1,3‰) mit, obwohl beide die Fahruntüchtigkeit erkennen. Es kommt zu einem Unfall, bei dem sich T und B verletzen.
Einordnung
§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB: Einwilligung
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§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB: Rechtfertigender Notstand
D verletzt sich. Da T kein Handy zur Hand hat, fährt er, angestiftet von D diesen selbst ins Krankenhaus, obwohl er weiß, dass er alkoholbedingt fahruntüchtig ist. Aufgrund der Rauschwirkung überfährt er beinahe die O. Eine solche Situation hatte T billigend in Kauf genommen.
Kein Unfall: Belangloser Sachschaden?
Als T mit seinem Toyota ausparken will, streift er den Opel des O. Am Außenspiegel des Opels entsteht ein Sachschaden in Höhe von €20. Sodann fährt T davon.