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Rechtsprechungsänderung: Rechtsstaatswidrige Tatprovokation als Verfahrenshindernis
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Gegen A besteht Anfangsverdacht wegen BtMG-Straftaten. Observationen bleiben ohne Ergebnis. Der verdeckte Ermittler P täuscht A bewusst wahrheitswidrig vor, dass P sich in Lebensgefahr befände, wenn er Dritten kein Ecstasy liefere. A vermittelt den Kontakt zu X, von dem P Drogen in nicht geringer Menge erhält. A erhält keine Vergütung.
Einordnung
Rechtsprechungsänderung: Rechtsstaatswidrige Tatprovokation als Verfahrenshindernis
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