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TKÜ – Voraussetzungen
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
B hat durch einen Betrug (§ 263 StGB) des Investors I 100.000 Euro erlangt. I ist seither in starken wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Staatsanwältin S verdächtigt B und will die Überwachung seiner Telekommunikation anordnen. Alle anderen Beweismittel sind bereits ausgeschöpft.
Einordnung
TKÜ – Voraussetzungen
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TKÜ – Adressat
Gegen den Mafia-Paten P wird wegen Anstiftung zum Mord in 30 Fällen ermittelt. P traut sich nicht mehr, selbst mit der Außenwelt zu kommunizieren, sondern reicht seine Nachrichten auf kleinen Zettelchen an Handlanger H weiter, der anschließend für P mit den Auftragskillern kommuniziert. Staatsanwältin S sieht keine andere Möglichkeit, den P zu überführen, als die Kommunikation des H zu überwachen.
TKÜ – Verteidigergespräch
B ist der Geldfälschung verdächtig. Gegen ihn wird die Überwachung seines Telefons angeordnet. Die Beamten zeichnen ein Gespräch mit Bs Frau F auf, in dem F und B sich nur über ihr Sexleben unterhalten. Außerdem wird ein Gespräch mit Bs Verteidiger V aufgezeichnet. V selbst wird verdächtigt, für B Beweismittel beseitigt zu haben (§ 258 Abs. 1 StGB). Im Gespräch macht B detaillierte Angaben zu der ihm vorgeworfenen Tat.