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Notwehr – Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
R verteidigt M in einer Steuerstrafsache. R versteckt belastende Geschäftsunterlagen des M, die die Ermittlungsbehörden beschlagnahmen wollen, und gibt wahrheitswidrig an, die Unterlagen befänden sich nicht in seinem Besitz. Als es herauskommt, wird er vom zuständigen OLG als Verteidiger vom Verfahren ausgeschlossen.
Einordnung
Die Grenzen zwischen zulässigem und verbotenen Verteidigungsverhalten sind teils fließend. Der BGH hat in diesem Beschluss entschieden, dass der Verteidiger in dem vorliegenden Fall diese Grenze überschritten hatte. Für Verteidigerunterlagen besteht ein Beschlagnahmeverbot. Eine strafbare Strafvereitelung liegt aber vor, wenn der Verteidiger absichtlich oder wissentlich falsche Angaben über Geschäftsunterlagen in seinem Besitz macht, die dem Beschlagnahmeverbot nicht unterliegen und sich dadurch das Strafverfahren gegen den Mandanten zumindest für geraume Zeit verzögert. Verlangt die Ermittlungsbehörde die Herausgabe von Beweismitteln, die nicht originär durch die Verteidigung hervorgebracht wurden, darf der Verteidiger diese nicht dem staatlichen Zugriff entziehen, indem er sie verborgen hält oder falsche Angaben zum Belegenheitsort macht.
Prüfungsschema
Wie prüfst Du die Verfolgungsvereitelung gem. § 258 Abs. 1 StGB?
- Objektiver Tatbestand
- Strafbare Vortat eines anderen
- Ganz oder teilweise Vereitelung
- Subjektiver Tatbestand
- Dolus eventualis bezüglich der Vortat
- Absicht oder Wissentlichkeit bezüglich der Vereitelung
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Persönliche Strafausschließungsgründe § 258 Abs. 5 und 6 StGB
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