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Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 3
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

T ist Journalist und möchte intime Details über das Sexualleben von O veröffentlichen. Da O berühmt ist, wäre die Veröffentlichung noch rechtlich zulässig. Vorher bietet T jedoch dem O an, ihm die durch die Veröffentlichung erwarteten Einnahmen zu überweisen. O ist dieses Vorgehen lieber und er überweist.
Einordnung
Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 3
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