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Ist der Geschäftsführer eines städtischen Müllentsorgers ein Beamter? („Kölner Müllskandal“)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A ist Geschäftsführer von B, einem städtisch beherrschten Müllentsorger mit privater Sperrminorität. B plant den Bau einer Verbrennungsanlage. C möchte diese errichten. A lässt sich von C Schmiergeld zahlen, welches C im Angebot einkalkuliert. A manipuliert die Ausschreibung, damit C den Zuschlag erhält.
Einordnung
Der BGH entschied 2005 über einen Geschäftsführer eines öffentlichen Müllentsorgungsunternehmens, der für Schmiergeld eine öffentliche Ausschreibung manipuliert hatte. Dadurch hatte sich der Täter nicht nur der Untreue, sondern auch der Bestechlichkeit schuldig gemacht. Eine Amtsträgereigenschaft liege hingegen nicht vor.
Prüfungsschema
Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen Untreue in der Missbrauchsvariante (§ 266 Abs. 1 Var. 1 StGB)?
- Tatbestandsmäßigkeit
- Objektiver Tatbestand
- Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis
- Missbrauch der Befugnis
- Vermögensbetreuungspflicht
- Vermögensnachteil
- Subjektiver Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Strafzumessung: Besonders schwere Fälle (§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 StGB)
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Strafrechtsklassiker: Die Sprengfalle - Jurafuchs
In diesem Klassiker ist zwischen einer aberratio ictus und einem error in persona abzugrenzen. Bei der aberratio ictus lenkt der Täter seinen Angriff auf ein bestimmtes, von ihm individualisiertes Tatobjekt. Dieser Angriff geht jedoch fehl und trifft ein anderes Objekt, das der Täter gar nicht anvisiert und in sein Bewusstsein aufgenommen hatte. Währenddessen irrt der Täter bei dem error in persona über die Identität des konkret individualisierten Opfers. Bei sog. Sprengfallen platziert der Täter Sprengstoff, der eine andere Person treffen sollte als das tatsächliche Opfer. Bei Sprengstofffallen an einem Auto individualisiert der Täter das Opfer nur insoweit, als die Person getroffen wird, die als Nächstes das Auto nutzt. Ist der Benutzer ein anderer als angedacht, stellt dies einen unbeachtlichen error in persona dar.
Erfolgsqualifizierter Versuch und Gefahrzusammenhang („Gubener Hetzjagd“)
Bei der Gubener Hetzjagd-Fall setzt der BGH seine Rechtsprechung zu der Erfolgsqualifikation des § 227 StGB (Körperverletzung mit Todesfolge) fort, die er bereits durch den Pistolenschlag-Fall (BGHSt 14, 110) und den Rötzel-Fall (NJW 1971, 152) begründet hat. Dabei stellt er einerseits klar, dass ein erfolgsqualifizierter Versuch auch dann angenommen werden kann, wenn das Grunddelikt (hier die Körperverletzung nach § 223 StGB) lediglich versucht wurde. Andererseits präzisiert er seine Rechtsprechung zur Frage des Unmittelbarkeitszusammenhangs. Im Rötzel-Fall hatte er noch ausgeführt, dass der für die Erfolgsqualifikation notwendige Unmittelbarkeitszusammenhang fehle, wenn der Tod des Opfers durch sein eigenes (Flucht-) Verhalten herbeigeführt wird. Nunmehr stellte er klar, dass der Unmittelbarkeitszusammenhang aber jedenfalls dann nicht ausgeschlossen sei, wenn die Panikreaktion des Opfers, die zu seiner Selbstverletzung führt, geradezu deliktstypisch sei.