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Erfolgsqualifizierter Versuch und Gefahrzusammenhang („Gubener Hetzjagd“)
Sachverhalt
Reduziert auf das WesentlicheEinordnung
Bei der Gubener Hetzjagd-Fall setzt der BGH seine Rechtsprechung zu der Erfolgsqualifikation des § 227 StGB (Körperverletzung mit Todesfolge) fort, die er bereits durch den Pistolenschlag-Fall (BGHSt 14, 110) und den Rötzel-Fall (NJW 1971, 152) begründet hat. Dabei stellt er einerseits klar, dass ein erfolgsqualifizierter Versuch auch dann angenommen werden kann, wenn das Grunddelikt (hier die Körperverletzung nach § 223 StGB) lediglich versucht wurde. Andererseits präzisiert er seine Rechtsprechung zur Frage des Unmittelbarkeitszusammenhangs. Im Rötzel-Fall hatte er noch ausgeführt, dass der für die Erfolgsqualifikation notwendige Unmittelbarkeitszusammenhang fehle, wenn der Tod des Opfers durch sein eigenes (Flucht-) Verhalten herbeigeführt wird. Nunmehr stellte er klar, dass der Unmittelbarkeitszusammenhang aber jedenfalls dann nicht ausgeschlossen sei, wenn die Panikreaktion des Opfers, die zu seiner Selbstverletzung führt, geradezu deliktstypisch sei.
Lösung
Die Jurafuchs-Methode schichtet abDiese 11 Rechtsfragen sind die Kernstücke des Falls.
1. Die Panikgefühle, die bei O durch die Verfolgung ausgelöst wurden, stellen eine Körperverletzung dar (§ 223 Abs. 1 StGB).
2. Die Schnittverletzungen bei O stellen eine Körperverletzung dar (§ 223 Abs. 1 StGB).
3. Die Tathandlung der Verfolgung ist kausal für den Körperverletzungserfolg.
4. Handelt es sich bei Os Sprung durch die Glastür um einen atypischen Kausalverlauf, sodass die objektive Zurechnung entfällt?
5. Abweichungen vom Kausalverlauf sind stets unbeachtlich für den Vorsatz des Täters (§ 16 StGB).
6. Haben T, A und B im Hinblick auf Os Schnittverletzungen vorsätzlich gehandelt (§ 16 StGB)?
7. T, A und B könnten zudem die Erfolgsqualifikation des § 227 StGB verwirklicht haben.
8. Nach dem BGH kann die Erfolgsqualifikation des § 227 StGB nur verwirklicht werden, wenn die zugrundeliegende Körperverletzung vollendet wurde.
9. Genügt für den tatbestandsspezifischen Gefahrzusammenhang zwischen Körperverletzung und Folge jede kausale Verknüpfung?
10. Nach dem BGH liegt ein tatbestandsspezifischer Gefahrenzusammenhang vor, obwohl hier ein selbstgefährdendes Verhalten des O zum Tod geführt hat.
11. T, A und B haben zumindest fahrlässig im Hinblick auf die eingetretene schwere Folge gehandelt.
Fundstellen
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