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Streitgenossenschaft
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
V ist Haftpflichtversicherer des Autohalters A. A begeht einen Fahrfehler und beschädigt das Auto des K. K will A und V auf Schadenersatz verklagen.
Einordnung
Streitgenossenschaft
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Streitgenossenschaft 2
Student S bezieht in Heidelberg seine erste eigene Wohnung, seine Mutter M verbürgt sich selbstschuldnerisch für die Mietzahlungen. Als S mit 2 Monatsmieten im Rückstand ist, möchte Vermieter V sowohl S als auch M verklagen.
Notwendige Streitgenossenschaft
S kann sich seinen kostspieligen Lebenswandel nicht mehr leisten. Gläubiger G lässt eine Forderung des S gegen D pfänden (§§ 829, 835 ZPO). V und X, weitere Vertragspartner des S, haben dafür ebenfalls einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt und möchten auch etwas vom Geld haben. V klagt auf Hinterlegung des Geldes und X schließt sich der Klage an (§§ 856 Abs. 2 ZPO).